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BGH - Entscheidung vom 11.05.2017

I ZB 126/16

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen I ZB 126/16

DRsp Nr. 2017/7941

Mitwirkung abgelehnter Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs; Gerichtlicher Entscheid in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die vom Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wendet. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet, wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag des Klägers auf Nichterhebung von Gerichtskosten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

1. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, [...] Rn. 4 mwN).

2. Die vom Kläger vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, dass er die abgelehnten Richter "weiter für befangen hält".

II. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet, weil die Anhörungsrüge nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, [...] Rn. 1 mwN).

III. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, [...] Rn. 2 mwN). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

IV. Keinen Erfolg hat auch der Antrag des Klägers, von der Erhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Eine für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 13/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 81/16