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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

IV ZR 413/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen IV ZR 413/15

DRsp Nr. 2017/9909

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 €, für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO ).

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision der Klägerin im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, [...]), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, [...] Rn. 3 m.w.N.).

II. Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 562/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 480/14