Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

V ZB 149/16

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen V ZB 149/16

DRsp Nr. 2017/5191

Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels; Belehrung über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung ergebende Möglichkeit einer Inhaftnahme

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 10. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei der - wie hier - nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, [...] Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, [...] Rn. 10). In der Belehrung vom 2. März 2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung ergebende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet räumlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg beschränkt ist, nichts.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 59 XIV 32/16
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 T 7213/16