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BGH - Entscheidung vom 07.02.2017

5 StR 592/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 592/16

DRsp Nr. 2017/2886

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht hinsichtlich der Taten 3 und 5 aus dem Fehlen jeglicher Legitimationspapiere der geschleusten Personen in Verbindung mit weiteren Beweisanzeichen auf deren illegalen Aufenthalt bzw. deren illegale Einreise geschlossen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Annahme eines Versuchs bei den Taten 1 und 2 beschwert den Angeklagten nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.07.2016