Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.05.2017

XI ZR 484/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2
HGB § 172 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen XI ZR 484/15

DRsp Nr. 2017/7776

Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Berücksichtigung eines Ausgleichs entgangenen Gewinns als Nebenforderung

Einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Antrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, die bei der Wertfestsetzung der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer zu berücksichtigen wäre.

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) wird auf bis zu 18.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; HGB § 172 Abs. 4 ;

Gründe

Mit dem Antrag zu Ziffer I. 1. erstrebt der Kläger die Erstattung des investierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.395,85 €.

Der daneben mit dem Antrag zu Ziffer I. 2. begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns ist nur in Höhe von allenfalls 1.799 € zu berücksichtigen. Dies entspricht den für die Zeit vom 8. Juli 1999 bis zum 16. Januar 2008 geltend gemachten Zinsen aus einem die Hauptforderung von 13.395,85 € übersteigenden Betrag. Im Übrigen erhöht der begehrte entgangene Gewinn in Höhe von 4% p.a. als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, [...] und vom 6. Dezember 2016 - XI ZR 242/16, [...]; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 ).

Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie von allen weiteren finanziellen Nachteilen infolge der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds freizustellen, ist lediglich mit 10% des Nominalwertes der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung, also mit 2.045,17 €, zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, [...]). Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 , § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des Feststellungsantrags rechtfertigte. Auch für den Eintritt weiterer finanzieller Nachteile infolge der Beteiligung, wie etwa Kosten infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft und ggf. anfallende Gewerbesteuer, die im Klageantrag beispielhaft genannt sind, sind keine Anhaltspunkte gegeben.

Dem Antrag zu Ziffer III. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Antrag zu Ziffer I. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, [...] und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).

Bei dem Antrag zu Ziffer IV. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, ebenfalls um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO , die die Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, [...] mwN und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, [...] Rn. 4).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 282/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 208/13