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BGH - Entscheidung vom 02.02.2017

EnVR 59/15

Normen:
GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen EnVR 59/15

DRsp Nr. 2017/2972

Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015, Az. VI-3 Kart 117/14 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.053.030,21 € festgesetzt

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gegeneinander aufzuheben.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 117/14 [V]