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BGH - Entscheidung vom 20.07.2017

V ZB 155/16

Normen:
FamFG § 74 Abs. 7

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 155/16

DRsp Nr. 2017/10928

Erhebung von Dolmetscherkosten in Abschiebungssachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 74 Abs. 7 ;

Gründe

Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungssachen insgesamt abzusehen (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, [...] Rn. 23; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 , 333 Rn. 21).

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Von einer Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 150A XIV (B) 73/16
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 702/16