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BGH - Entscheidung vom 10.01.2017

3 StR 484/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 74 Abs. 1
StPO § 74 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 3 StR 484/16

DRsp Nr. 2017/1681

Einziehung eines Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe; Entzug eines Gegenstands von nicht unerheblichem Wert als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe

Die Einziehung eines Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe setzt voraus, dass der Wert des Fahrzeugs mitgeteilt wird. Unterlässt das Gericht eine Wertbestimmung, ist der Rechtsfolgenausspruch angreifbar, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer, hätte sie die Wertbestimmung vorgenommen, die verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 74 Abs. 1 ; StPO § 74 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe in sechs Fällen zu jeweils mehreren, teilweise nur versuchten Delikten des Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen der Rechtsfolgenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"...Die auf § 74 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des im Antrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, BeckRS 2014, 15073 mwN). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht bedacht. Der Wert des Fahrzeugs wird nicht mitgeteilt; es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.

2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs bedingt auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrtzeugs, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, aaO, mwN).

3. Die den aufzuhebenden Aussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 17.08.2016