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BGH - Entscheidung vom 26.04.2017

5 StR 119/17

Normen:
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 74 Abs. 3
StGB § 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2
StPO § 413
StPO § 440 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 119/17

DRsp Nr. 2017/6346

Einziehung eines Gegenstands im selbständigen Einziehungsverfahren

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 74 Abs. 3 ; StGB § 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 413 ; StPO § 440 Abs. 1 ;

Gründe

Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO , sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.12.2016