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BGH - Entscheidung vom 21.02.2017

II ZR 59/16

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NZI 2017, 414

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen II ZR 59/16

DRsp Nr. 2017/4270

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, [...] Rn. 1 mwN).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, [...] Rn. 2 mwN).

II. Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolumen von 183.854,05 € angemeldet worden. Hiervon seien 120.570,99 € festgestellt worden. Er hat weiter behauptet, dass bei einer freien Masse von 1.497,16 € unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO ) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO ) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86 € kein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens oder zum Prozess- und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1069/14
Fundstellen
NZI 2017, 414