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BGH - Entscheidung vom 04.05.2017

III ZR 615/16

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen III ZR 615/16

DRsp Nr. 2017/6719

Bestimmung des festzusetzenden Werts der Beschwer; Verwerfung der Bechwerde als unzulässig

Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils. Wurde dem Klagebegehren auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft vollumfänglich stattgegeben, so ist es nicht angemessen, den Wert des Feststellungsantrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen, wenn die Einlage voll eingezahlt und Nachschusspflichten nicht ersichtlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2016 - 19 U 217/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 19.976 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 3 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (hier der Beklagten) an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils und wird durch das von ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, BeckRS 2011, 02635 Rn. 1). Die Klägerin verlangt in diesem Verfahren Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft über die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Sie macht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 18.056 € geltend und verlangt damit die Rückzahlung der geleisteten Einlagen inklusive Agio in Höhe von insgesamt 18.020 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (2.400 €) und zuzüglich der Kosten für die Fremdfinanzierung (2.436 €). Mit ihrem Antrag zu 2 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Folgeschäden freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 21.456 € festgesetzt und dabei wie das Landgericht den Feststellungsantrag mit 20 % der Nominalbeteiligung bewertet.

Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellungsantrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll eingezahlt, Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.400 € beziehen. Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsinteresse von nur 1.920 €. Rechnet man diesen Betrag zu der Klageforderung zu Ziffer 1 hinzu, folgt hieraus insgesamt eine Beschwer von 19.976 €. Die Mindestgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht.

2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Insbesondere bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 192/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 217/15