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BGH - Entscheidung vom 23.05.2017

4 StR 176/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 212 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 234

BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 4 StR 176/17

DRsp Nr. 2017/7253

Berücksichtigung der bewussten Bewaffnung mit einem Messer vor dem Aufsuchen des Tatopfers eines versuchten Totschlags bei der Strafzumessung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Strafe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bewusst mit dem Messer bewaffnete, bevor er das Tatopfer aufsuchte, bei der Strafzumessung verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB , denn anders als etwa beim Raub gemäß § 250 Abs. 1 a ) und b), Abs. 2 StGB ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei § 212 StGB nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. zum Tatbestand des Raubes BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16; vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410 ; und vom 10. August 1999 - 4 StR 345/99).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 3 ; StGB § 212 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 19.01.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 234