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BGH - Entscheidung vom 02.05.2017

VI ZR 440/16

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 440/16

DRsp Nr. 2017/6217

Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 22.000 €

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 10. April 2017 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 217/14
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 15/16