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BGH - Entscheidung vom 08.03.2017

2 StR 347/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 347/16

DRsp Nr. 2017/4260

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. März 2016 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. September 2016 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend ergänzt, dass es sich bei der Verfallsanordnung in Höhe von 215.205,00 € um Verfall und lediglich in Höhe von 84.795,00 € - insoweit in Höhe von 30.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten Sascha W. - um Verfall von Wertersatz handelt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 23.03.2016