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BGH - Entscheidung vom 29.06.2017

5 StR 167/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 5 StR 167/17

DRsp Nr. 2017/9286

Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.11.2016