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BGH - Entscheidung vom 20.07.2017

V ZB 50/17

Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 2 Buchstabe n)
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 2
AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 1
AufenthG § 50 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 50/17

DRsp Nr. 2017/12822

Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung; Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung

1. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Die Regelung in § 2 Abs. 15 S. 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG genügt den Anforderungen der Verordnung.2. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG (nicht nur vorübergehender Wechsel den Aufenthaltsorts nach Ablauf der Ausreisefrist, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter die der betroffene Ausländer erreichbar ist) setzt voraus, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23. Januar 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. September 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 2 Buchstabe n); VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 1 ; AufenthG § 50 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Betroffene ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 abgelehnt. Die Tschechische Republik stimmte seiner Rücküberstellung auf dem Luftweg nach Prag zu. Eine für den 1. Juli 2016 geplante Rücküberstellung des Betroffenen konnte nicht durchgeführt werden, weil dieser in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Ein weiterer Rücküberstellungsversuch am 5. August 2016 scheiterte daran, dass sich der Betroffene in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Schließlich konnte die Rücküberstellung am 20. September 2016 nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene erneut nicht angetroffen wurde.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 22. September 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens bis zum 7. Oktober 2016 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 7. Oktober 2016 nach Tschechien überstellt worden ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Sicherungshaft habe auf Art. 28 und Art. 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) i.V.m. § 2 Abs. 14 (Nr. 1 ) AufenthG gestützt werden können, da der Betroffene sich bereits in der Vergangenheit dem behördlichen Zugriff entzogen habe, indem er seinen Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend gewechselt habe, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar gewesen sei.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann das Vorliegen eines Haftgrundes nicht angenommen werden.

1. a) Richtig ist allerdings, dass es sich vorliegend um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) handelte, so dass die Haftanordnung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützt werden konnte (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 6). Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Die Regelung in § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG genügt den Anforderungen der Verordnung (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, [...] Rn. 7 mwN).

b) Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen nicht die Annahme, der Betroffene habe seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist nicht nur vorübergehend gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Die genannte Vorschrift setzt nämlich weiter voraus, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, [...] Rn. 8 mwN). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist ein solcher Hinweis erstmals am 25. Mai 2016 erfolgt. Dass der Betroffene danach seinen Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend gewechselt hat, lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen. Dies ergibt sich weder aus dem stationären Krankenhausaufenthalt des Betroffenen vom 4. bis 9. August 2016 noch allein daraus, dass er am 20. September 2016 nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde und entgegen der Ankündigung eines Dritten ( AK Asyl e.V.) an diesem Tag nicht bei der Behörde vorgesprochen hat.

2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ). Aufgrund der zwischenzeitlichen Rücküberstellung des Betroffenen kann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 XIV (B) 1157/16
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 551/16