BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 5 ARs 57/16
DRsp Nr. 2017/3532
Anfragebeschluss zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
© copyright - Deubner Verlag, Köln