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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

VI ZR 357/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen VI ZR 357/15

DRsp Nr. 2017/1127

Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsverletzung mit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Köln, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 773/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 38/13