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BGH - Entscheidung vom 10.04.2017

4 StR 485/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 53
StGB § 54 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 485/16

DRsp Nr. 2017/5719

Änderung des Schuldspruchs auf die Revision; Wegfall der verhängten Einzelstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. April 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 53 ; StGB § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seine Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der ausgeführten Sachrüge.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist.

Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat setzt die aus den verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe) zu bildende Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr und sieben Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung fest. Dies ist die niedrigste Gesamtstrafe, die nach den §§ 53 , 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verhängt werden kann. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 20.04.2016