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BGH - Entscheidung vom 17.06.2017

VI ZR 358/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.06.2017 - Aktenzeichen VI ZR 358/15

DRsp Nr. 2017/9068

Absehen des Revisionsgerichts von einer Begründung des Beschlusses zum Entscheid über die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 2. Mai 2017 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG München I, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 24718/10
Vorinstanz: OLG München, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 4010/13