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BGH - Entscheidung vom 22.03.2017

IX ZA 5/17

Normen:
ZPO § 42
ZPO § 49

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen IX ZA 5/17

DRsp Nr. 2017/5737

Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle; Geltendmachung von Mängeln der zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird für unbegründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 49 ;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist gemäß §§ 42 , 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 7. März 2017 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 , § 49 ZPO ). Die Mängel liegen auch nicht vor.

Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7). Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495 ). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung erlassen worden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), er bedurfte auch im Übrigen keiner Verkündung, so dass die Ausfertigung keinen Vermerk hierüber enthält. Gegen den Beschluss ist kein ordentlicher Rechtbehelf eröffnet, so dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich war. Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503 ). Die gegen diese im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausfertigung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe treffen offenkundig nicht zu.

Vorinstanz: AG Kitzingen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 592/15
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2207/16