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BVerfG - Entscheidung vom 14.12.2015

2 BvQ 45/15

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 2 BvQ 45/15

DRsp Nr. 2016/2451

Anordnung für eine sofortige Fortschreibung eines Vollzugsplans oder Gewährung von Vollzugslockerungen sowie der Unterbringung im offenem Vollzug; Anspruch auf außerordentlichen Immatrikulation an der Universität Jena eines Strafgefangenen

Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, [...]).

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, [...]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.