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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

2 ARs 352/13

Normen:
RPflG § 4 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 2 S. 1
RPflG § 11 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 352/13

DRsp Nr. 2014/10816

Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers

Tenor

1.

Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.

2.

Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RPflG § 4 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; RPflG § 11 Abs. 4 ;

Gründe

1. Der Senat legt die als "Erinnerung gem. § 11 RPflG " bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO ). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO , § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG ) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG ).

3. Der Senat weist darauf hin, dass in dieser Sache weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 4a Ws 112-113/13 (V)
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 4a Ws 110-111/13 (V)
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 159-160/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 11 StVK 157/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 11 StVK 158/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen Ws 111/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen Ws 110/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 158/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 157/13