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BGH - Entscheidung vom 11.02.2014

VI ZR 211/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen VI ZR 211/12

DRsp Nr. 2014/4006

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4330/08
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1883/11