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BGH - Entscheidung vom 24.04.2014

5 StR 551/11

Normen:
RVG § 42 Abs. 1 S. 4
RVG § 60 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 551/11

DRsp Nr. 2014/7363

Zumutbarkeit der Festsetzung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensgebühr für einen Wahlverteidiger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens

Tenor

Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin G. aus Berlin steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr (Vergütungsverzeichnis 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.860 Euro zu.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1 S. 4; RVG § 60 Abs. 1 ;

Gründe

Die Wahlverteidigerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 beantragt, für das Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr in Höhe der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr (VV 4130) festzustellen. Der Vertreter der Bundeskasse hält die zum Zeitpunkt der Beauftragung vorgesehene Höchstgebühr (§ 60 Abs. 1 RVG ) von 930 Euro vorliegend für nicht zumutbar. Er teilt die Vorstellungen der Antragstellerin über die Höhe des Pauschbetrages und tritt deren Antrag nicht entgegen.

Der Antrag der Wahlverteidigerin ist in vollem Umfang begründet. Vorliegend ist die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr für einen Wahlverteidiger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens und des außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht zumutbar. Der Senat setzt deshalb die Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen auf den Höchstbetrag fest (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG ).