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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

2 StR 649/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 2 StR 649/13

DRsp Nr. 2014/5685

Verwerfung einer Revision sowie einer Entscheidung über die Kosten der Nebenklage als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des vorgenannten Urteils über die Auslagen der Nebenklägerin wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2013 abgelehnt worden. Der Vorwurf ist insoweit - auch hinsichtlich des Kostenausspruchs - nicht Gegenstand des Urteils geworden (vgl. KK/Schneider, StPO , 7. Aufl., § 204 Rn. 11).

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 464 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Kassel, vom 07.08.2013