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BGH - Entscheidung vom 20.05.2014

4 StR 65/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 4 StR 65/14

DRsp Nr. 2014/9992

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2014 bemerkt der Senat:

Eine zulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Rüge der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil, wie die Revision selbst vorträgt, innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO , nämlich am 26. Juli 2013, zu den Akten gebracht worden.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 31. März 2014 sowie die Schreiben des Angeklagten vom 12. März 2014 sowie vom 8. und 27. April 2014 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 10.05.2013