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BGH - Entscheidung vom 22.04.2014

4 StR 110/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 4 StR 110/14

DRsp Nr. 2014/7875

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. November 2013 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. März 2014 zutreffend ausgeführt hat - unzulässig. Jedoch entnimmt der Senat dem unbeschränkt gestellten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 2 ("Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze") und Seite 4 der Revisionsbegründungsschrift (wonach die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe gestützt sei) auch die Erhebung der Sachrüge. Diese hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ; zur Zulässigkeit des insofern vom Generalbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13).

Vorinstanz: LG Halle, vom 13.11.2013