Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.04.2014

2 StR 67/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 2 StR 67/14

DRsp Nr. 2014/7515

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in 17 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 21.11.2013