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BGH - Entscheidung vom 18.03.2014

3 StR 51/14

Normen:
StPO § 450 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 StR 51/14

DRsp Nr. 2014/5573

Verwerfung der Revisionen der Nebenkläger als unzulässig hinsichtlich Begründungsanforderungen

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger J. , M. und S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 2013 werden als unzulässig, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllend (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 262), verworfen. Die nach § 450 Abs. 1 StPO erforderliche Konkretisierung des Anfechtungsziels durch die Nebenklägerin S. F. vom 11. März 2014 ist verspätet.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen, weil rechtswirksam zurückgenommenen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 56. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Normenkette:

StPO § 450 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 16.07.2013