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BGH - Entscheidung vom 23.04.2014

4 StR 570/13

Normen:
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 230 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 4 StR 570/13

DRsp Nr. 2014/8016

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2014 dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit Körperverletzung schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Es kann dahingestellt bleiben, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB ) hinsichtlich der Verfolgung der Tat zum Nachteil des Geschädigten A. als Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift vom 11. März 2013 bejaht wurde. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt durch seine Antragstellung in der Zuschrift vom 19. März 2014 konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses erklärt.

Normenkette:

StGB § 223 Abs. 1 ; StGB § 230 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 30.08.2013