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BGH - Entscheidung vom 16.01.2014

4 StR 472/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 4 StR 472/13

DRsp Nr. 2014/1716

Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.e. Verurteilung wegen der besonders schweren Vergewaltigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 2013 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 2013 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2011 [Az.: 10 Ls 62 Js 234/11 (1904/11)] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird und vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 06.06.2013