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BGH - Entscheidung vom 09.01.2014

5 StR 557/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 557/13

DRsp Nr. 2014/1704

Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht (hier: Verurteilung wegen Mordes)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf U. Schneider in FS für Tolksdorf, 2014, S. 407, 410 ff.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.06.2013