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BGH - Entscheidung vom 22.01.2014

2 StR 393/13

Normen:
StPO § 257c
StPO § 261
StGB § 46

Fundstellen:
NStZ 2014, 6
NStZ-RR 2014, 204
StV 2014, 518

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 StR 393/13

DRsp Nr. 2014/3563

Verständigungsvorschlag der Strafkammer als Rechtsfehler hinsichtlich des Strafausspruchs i.R.e. Verurteilung wegen Vergewaltigung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 257c; StPO § 261 ; StGB § 46 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Landgerichts (§ 261 StPO ), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 424/10). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten Verständigungsvorschlags dem Angeklagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 mwN).

Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und der Verteidigung, was einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnte, wird nicht behauptet.

2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsberatung vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.

Allein der Umstand, dass sich die durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des Verständigungsvorschlages hält, deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das Landgericht keine so genannte "Punktstrafe" von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen könne.

Das Landgericht hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstrafund Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Mainz, vom 12.03.2013
Fundstellen
NStZ 2014, 6
NStZ-RR 2014, 204
StV 2014, 518