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BGH - Entscheidung vom 05.06.2014

5 StR 139/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 139/14

DRsp Nr. 2014/10485

Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R.d. Erhebung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. Mai 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 1;

Gründe

Der Senat hat durch den genannten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO ) vor. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2014 ist dem Verteidiger rechtzeitig vor der Senatsentscheidung zugestellt worden. Hierauf hat der Verurteilte, der seine Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte, bereits mit seinem Schreiben vom 18. April 2014 umfänglich reagiert. Es ist daher ohne Bedeutung, dass ihm selbst die Antragsschrift erst am 8. Mai 2014 zugestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 , 42). Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.