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BGH - Entscheidung vom 05.03.2014

2 ARs 462/13; 2 AR 354/13

Normen:
StPO § 33a

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 462/13; 2 AR 354/13

DRsp Nr. 2014/5759

Umdeutung einer Anhörungsrüge in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a;

Gründe

Der als "Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO " bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 1. März 2014.

Vorinstanz: LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ns 28/12
Vorinstanz: OLG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 76/12