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BGH - Entscheidung vom 03.06.2014

5 StR 55/14

Normen:
StGB § 55 Abs. 1 S. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 55/14

DRsp Nr. 2014/10252

Überprüfung der Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Einzelstrafen i.R.e. Verurteilung u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafbildung aufgehoben. Die Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 25. Mai 2012 bleibt bestehen. Hingegen bleibt der Gesamtstrafbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 5. August 2013 aufgehoben.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch betreffend die Kosten der Revision, über eine neue Gesamtstrafbildung aus der in dieser Sache verhängten Strafe und den Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2013 und des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2012 und vom 19. März 2013 wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub unter Auflösung zweier Gesamtstrafbeschlüsse und Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und daneben zwei frühere Einzelstrafen von acht Monaten sowie sechs Jahren und neun Monaten aufrechterhalten.

Die Revision des Angeklagten ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, dem der Beschwerdeführer nach Anhörung nicht entgegengetreten ist - auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Sie wäre im Übrigen betreffend Schuld- und Strafausspruch offensichtlich unbegründet.

Die Revision hat, ohne dass es der Aufhebung von Feststellungen bedürfte, wegen unrichtiger Bestimmung einer nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Zäsur aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführten Gründen Erfolg. Neben die neu zu bildende Gesamtstrafe aus der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Einzelstrafen aus den in der Beschlussformel genannten Urteilen (Freiheitsstrafen von sechs Jahren und neun Monaten, zweimal einem Jahr und neun Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten) tritt lediglich die bestehen bleibende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem in der Beschlussformel genannten Gesamtstrafbeschluss des Amtsgerichts Zeven. Angesichts der Höhe der in Frage stehenden neuen Gesamtstrafe sieht der Senat von einer Verfahrensweise nach § 354 Abs. 1b StPO ab.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.12.2013