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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

VII ZB 51/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen VII ZB 51/13

DRsp Nr. 2014/4259

Substantiierungspflichten hinsichtlich fehlenden Verschuldens eines Rechtsanwalts bei einer Fristversäumnis

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2013 wird als unzulässig verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen, überwiegend berechtigten Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und zum Verschulden des Klägervertreters an deren Versäumung kommt es nicht an, weil die Entscheidung sich aus anderem Grund als richtig erweist.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen der Klägervertreter am Montag, dem 10. Juni 2013 ergriffen hat, nachdem er feststellen musste, dass die Kanzleikraft R., der er am Freitag, dem 7. Juni 2013 noch die Einzelanweisung gegeben hatte, die notwendige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender zusammen mit der für ihn zuständigen Kanzleiangestellten L. an diesem Montag auszuführen, wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit erschienen ist. Hier hätte weiterer Sachvortrag des Klägers erfolgen müssen, welche Anweisungen des Klägervertreters an diesem Tag erfolgten, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender sicherzustellen, um ein Verschulden auszuräumen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 19.000 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 62/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 92/13