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BGH - Entscheidung vom 22.05.2014

V ZR 314/13

Normen:
ZPO § 7
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen V ZR 314/13

DRsp Nr. 2014/11288

Streitwert bei Klagen auf Unterlassung der Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten

Tenor

Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. November 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Insoweit tragen sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 € bis zum 20. März 2014 und 5.000 € seit dem 21. März 2014.

Normenkette:

ZPO § 7 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I.

Die Mitglieder der Klägerinnen sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer von Objekten im Kurzentrum von Westerland-Sylt. Die Beklagte ist Eigentümerin eines anderen Grundstücks in diesem Zentrum. Es ist u.a. mit einem Vortragssaal bebaut, welcher unmittelbar an den den Mitgliedern der Klägerin zu 1 gehörenden Mittelblock A grenzt. Nördlich des Vortragssaals verläuft ein Durchgang vom Meer zu dem Objekt der Mitglieder der Klägerin zu 2 und zu einer Ladenpassage, die den Mitgliedern der Klägerin zu 3 gehört. Östlich des Vortragssaals befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine weitere Passage, auf der vier Pfeiler mit diesen umgebenden Vitrinen stehen. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines weiteren Sondereigentums in dem Kurzentrum besteht eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung der Vitrinen. Der derzeitige Eigentümer gestattet der Klägerin zu 1 schuldrechtlich, die Vitrinen zu nutzen und zu unterhalten.

Die Beklagte beabsichtigt, den Vortragssaal nach Osten und nach Norden zu erweitern. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung liegt vor. Die Klägerinnen fühlen sich bei einer Realisierung der Planung in ihren Rechten beeinträchtigt. Sie haben deshalb die Verurteilung der Beklagten beantragt, den Umbau des Vortragssaals entsprechend der erteilten Genehmigung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt. Sodann haben die Klägerinnen zu 2 und 3 das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin zu 1 nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 ) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, dass dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist; der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, [...] Rn. 6 mwN).

2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Klägerin zu 1 verweist insoweit ausschließlich auf die erstinstanzlichen Angaben der Klägerinnen zum Streitwert und auf die darauf beruhenden Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen (25.000 €). Das ist jedoch nicht die Beschwer, welche die Klägerin zu 1 in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen will und kann.

a) Bereits der Ausgangspunkt der Streitwertangabe ist falsch. Die Klägerinnen haben gemeint, "mangels zivilrechtlicher Streitwertkataloge" orientiere sich die Berechnung des Streitwerts an den verwaltungsgerichtlichen Streitwertkatalogen bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung. Richtig ist jedoch, dass sich der Wert einer Klage, die - wie hier - auf Unterlassung der Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten gerichtet ist, nach § 7 ZPO bestimmt (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, Grundeigentum 2014, 318, 319). Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelsklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314, 1315).

b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin zu 1, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit betreffend die Nutzung und Unterhaltung der Vitrinen für das Grundstück der Sondereigentümer hat. Dass dieser Wert 20.000 € überschreitet, legt die Klägerin - wie zuvor gesagt - nicht dar.

c) Selbst unter Zugrundelegung der - unzutreffenden - Streitwertangabe der Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Wert nicht erreicht. Denn der angegebene Betrag von 25.000 € beruht nach dem Vortrag der Klägerinnen u.a. darauf, dass es sich um drei Klägerinnen handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird jedoch nur noch von der Klägerin zu 1 betrieben. Mangel anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auf sie 1/3 des Betrags entfällt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schätzt der Senat wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte auf 5.000 € je Klägerin.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 144/12
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 259/09