BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 549/13
DRsp Nr. 2014/1690
Strafklageverbrauch bei Aburteilung von in Serie versuchten Betrugstaten
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass mit der Aburteilung der Serie versuchter Betrugstaten aus dem Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs kein weiteres Strafverfahren gegen die Angeklagten wegen des Umgangs mit Mobiltelefonen und Prepaid-Karten im selben Komplex durchgeführt werden darf.
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 10.06.2013
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