BGH, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 27/14
DRsp Nr. 2014/11302
Statthaftigkeit eines Rechtmittels gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27. März 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 127/14
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