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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

3 StR 332/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 3 StR 332/13

DRsp Nr. 2014/3160

Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von zulässigen Verteidigungsverhalten zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte sich tatbedingt nicht nur mehrfachen polizeilichen Vernehmungen und den Explorationsgesprächen für das aussagepsychologische Gutachten stellen musste, sondern auch der Zeugenvernehmung durch die Kammer. Diese Ermittlungshandlungen waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Taten bestritten hatte; die Strafkammer hat somit ein zulässiges Verteidigungsverhalten zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13).

Angesichts der milden Einzelstrafen und des deutlichen Zusammenzugs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich drei Jahren und drei Monaten kann der Senat indes ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 11.04.2013