BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 171/14
DRsp Nr. 2014/7643
Prozesskostenhilfe bezüglich der Adhäsion bei Verwerfen der Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.12.2013
© copyright - Deubner Verlag, Köln