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BGH - Entscheidung vom 24.04.2014

5 StR 171/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 171/14

DRsp Nr. 2014/7643

Prozesskostenhilfe bezüglich der Adhäsion bei Verwerfen der Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.12.2013