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BGH - Entscheidung vom 24.04.2014

4 StR 535/13

Normen:
StGB § 266
StGB § 356 Abs. 1
StGB § 356 Abs. 2

BGH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 4 StR 535/13

DRsp Nr. 2014/7877

Parteiverrat eines Rechtsanwalts durch pflichtwidriges Zusammenwirken mit dem Prozessgegner zum Nachteil des Mandanten

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 26. Juli 2013 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 266 ; StGB § 356 Abs. 1 ; StGB § 356 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des (schweren) Parteiverrats in Tateinheit mit Untreue freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie 'die Verletzung materiellen Rechts und der Verfahrensvorschrift des § 261 StPO " rügt, erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

I.

Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten, einer Rechtsanwältin, mit Anklageschrift vom 13. September 2012 zur Last gelegt, sich wegen (schweren) Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht zu haben: Sie habe zur Beendigung zivilrechtlicher Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Pacht- und eines Kaufvertrages über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Interesse der beklagten Agrargenossenschaft, die sie auch bezahlt habe, das Mandat für den leicht beeinflussbaren Kläger K. übernommen. Sie habe diesen dazu veranlasst, einen notariellen Vergleich abzuschließen, der für ihn ungünstig gewesen sei. Zwar sei durch den Vergleich der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 80.000 € auf 200.000 € erhöht worden. Tatsächlich sei aber ein Kaufpreis in Höhe von 350.000 € möglich gewesen, so dass die Angeklagte im Interesse der Agrargenossenschaft tätig geworden sei.

II.

Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Nachteil ihres Mandanten K. mit der Prozessgegnerin pflichtwidrig zusammengewirkt oder ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Durch ihre Beratung und Mitwirkung am Abschluss des notariellen Vergleichs habe sie den Interessen und dem Willen ihres Mandanten, zur Herstellung seiner Liquidität schnell einen angemessenen Kaufpreis für seine Grundstücke zu erzielen, Rechnung getragen. Hinweise auf ein vorsätzlich schädigendes Verhalten der Angeklagten seien in der Beweisaufnahme nicht zutage getreten.

III.

Die gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, welcher der Generalstaatsanwalt in Naumburg beigetreten ist, bleibt erfolglos. Mit ihrem Rechtsmittel macht die Revisionsführerin vor allem geltend, die Beweiswürdigung zu der von der Strafkammer festgestellten Beratungstätigkeit der Angeklagten am Tag des Vergleichsschlusses in ihrer Kanzlei und in der Praxis der Notarin sei insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift vom 8. Januar 2014 Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat in einer ausführlichen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung dargelegt, dass und warum es sich nicht davon überzeugen konnte, dass sich die Angeklagte wegen Parteiverrats und Untreue schuldig gemacht hat.

Die Einwendungen der Revision gegen diese Beweiswürdigung erschöpfen sich in dem Versuch, aufgrund einer eigenen Bewertung - namentlich der zeitlichen Komponente - zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Abgesehen davon, dass die Überlegungen zu dem, was innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist und was nicht, ohnehin grundsätzlich spekulativ sind, übersieht die Staatsanwaltschaft, dass - entgegen ihrer Annahme in der Anklageschrift (SA Bd. II, Bl. 5) - der Zeuge K. bereits am 30. November 2011 bei der Agrargenossenschaft vorgesprochen hatte (UA S. 18) und bereits am 5. Dezember 2011 eine erste Kontaktaufnahme mit der Angeklagten erfolgte und diese über den Sachverhalt informiert wurde (UA S. 21). Außerdem war der Sachverhalt nicht so 'komplex', wie dies insbesondere der Generalstaatsanwalt annimmt. Der Zeuge K. hatte - wohl nicht ohne Grund - das Vertrauen zu seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt P. verloren und wollte die Sache schnell und einvernehmlich regeln. Dabei war - wie die beurkundende Notarin S. zu Recht bemerkte (UA S. 68) - nur die Höhe des Kaufpreises ernsthaft strittig."

Dem tritt der Senat bei. Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Halle, vom 26.07.2013