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BGH - Entscheidung vom 05.06.2014

IX ZR 151/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 151/13

DRsp Nr. 2014/10488

Grundsätzliche Klärbarkeit der Pflichten eines Verwalters in rechtlich ungeklärten Zweifelsfällen

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.988,99 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Im Zusammenhang mit der Auslegung der Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 und demjenigen der Klägerin vom 30. Juni 2006 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Die Frage, wie sich ein Verwalter in rechtlich ungeklärten Zweifelsfällen zu verhalten hat, kann im vorliegenden Fall nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des genannten Briefwechsels beantwortet werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 205/11
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 43/11