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BGH - Entscheidung vom 09.04.2014

XII ZB 5/13

Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XII ZB 5/13

DRsp Nr. 2014/7494

Erteilung einer Auskunft über die getätigten Kraftstoffverkäufe i.R.d. Erreichens des Beschwerdewerts; Zahlungsanspruch rückständiger Pachtzinsen aus einer Tankstellenpacht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen aus einer Tankstellenpacht in Anspruch, hilfsweise im Wege der Stufenklage unter anderem auf Erteilung einer Auskunft über die von der Beklagten im Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 getätigten Kraftstoffverkäufe. Das Landgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag durch Teilurteil verurteilt, Auskunft zu erteilen und diese zu belegen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).

2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zutreffend nach §§ 522 , 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwer richte sich nach dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten möglich sei, sei die Beschwer anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Das Oberlandesgericht hat näher begründet, dass der erforderliche Arbeitsaufwand wie auch die Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen keinen 600 € übersteigenden Wert ergeben.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die getätigten Kraftstoffumsätze nicht als Liter-, sondern nur als Geldumsätze erfasst würden und wegen schwankender Literpreise aufwendig rückgerechnet werden müssten, vermag sie damit keinen Grund nach § 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluss darauf verwiesen, dass die Parteien bis Ende 2009 eine an verkauften Kraftstoffmengen orientierte Umsatzpacht vereinbart und praktiziert hatten und eine davon abweichende Vereinbarung auch nach dem Vortrag der Beklagten frühestens Mitte 2010 getroffen worden sei. Damit hat das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beklagten nicht übergangen und in der Sache zu Recht eine nähere Darlegung erwartet, dass und aus welchen Gründen die Beklagte ihre Erfassung der Umsätze im streitbefangenen Zeitraum abweichend von der einvernehmlichen früheren Praxis allein auf Geldumsätze umgestellt habe. Auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten enthält - unbeschadet der Frage ihrer Beweiskraft - dazu keine Angaben.

Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe stellen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kostenschätzung schließlich ebenfalls nicht erfolgreich in Frage.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 237/10
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 162/12