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BGH - Entscheidung vom 28.05.2014

IV ZA 11/14

BGH, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen IV ZA 11/14

DRsp Nr. 2014/9012

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung i.R.d. Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen

Tenor

1.

Unter Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs im Übrigen wird dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Gross und Dr. Wessels ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit er die Klaganträge zu 2 und 3b, betreffend Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund, weiterverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 ).

2.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3.

Im Umfang ihrer Ablehnung bieten die Prozesskostenhilfeanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 237/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 236/12