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BGH - Entscheidung vom 15.01.2014

XII ZB 289/13

Normen:
FamFG §§ 276 Abs. 1 und 2, 280
FamFG § 276 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2014, 115
FuR 2014, 296
MDR 2014, 797
NJW 2014, 1596
NJW 2014, 6

BGH, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 289/13

DRsp Nr. 2014/2949

Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 223/13 FamRZ 2013, 1648 mwN).b) Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 XII ZB 138/10 BtPrax 2010, 278).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 3. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 276 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers für seine Mutter.

Die Betroffene leidet unter anderem an einer leichtgradigen Demenz. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht für die Betroffene einen Berufsbetreuer bestellt und als Aufgabenkreise die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung ohne die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Kranken- und Pflegekassen sowie gegenüber der Heimverwaltung, alle Wohnungsangelegenheiten sowie die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post bestimmt, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft. Zudem hat das Amtsgericht den Zeitpunkt, bis zu dem die Betreuung zu überprüfen ist, auf den 2. Juli 2019 festgesetzt.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen Verfahrensfehlern begründet.

1. Zu Recht rügt der Beteiligte zu 2, dass die Instanzgerichte der Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt haben.

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinn umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 223/13 FamRZ 2013, 1648 Rn. 11 mwN).

Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist.

b) Gemessen hieran hätte der Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen.

Der vom Landgericht bestätigte Beschluss des Amtsgerichts erstreckt die Betreuung auf Aufgabenkreise, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Gleichwohl hat weder das Amtsgericht noch das Landgericht einen Verfahrenspfleger bestellt.

Dass die Gerichte hier bewusst von der Regelbestellung abweichen wollten, lässt sich den Beschlüssen schon deshalb nicht entnehmen, weil es an einer entsprechenden Begründung nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG fehlt. Da es in den Fällen einer Demenzerkrankung regelmäßig keinen Grund i.S.d. § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG dafür geben wird, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abzusehen, ist nicht auszuschließen, dass die Instanzgerichte bei der Beurteilung der Notwendigkeit, für die anwaltlich nicht vertretene Betroffene einen Verfahrenspfleger zu bestellen, von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht haben.

2. Hinzu kommt, dass sich wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht rügt anhand der Akten nicht feststellen lässt, dass das Sachverständigengutachten vom 10. Juni 2012 der Betroffenen (bzw. sonst einem Verfahrensbeteiligten) nach § 37 Abs. 2 FamFG bekanntgegeben worden ist. Selbst in Fällen, in denen die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit der Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden könnte, was hier aber nicht festgestellt ist, müsste ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass er mit der Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 ff. und vom 11. August 2010 XII ZB 138/10 BtPrax 2010, 278 Rn. 9).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dürften die von dem Beschwerdegericht zur Frage der Geeignetheit des Beschwerdeführers als Betreuer getroffenen Feststellungen nach dem gegenwärtigen Sachstand einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Hierbei handelt es sich um tatrichterliche Würdigungen, die der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen sind. Die diesbezüglichen Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu erschüttern. Entsprechendes gilt für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hätte den Berufsbetreuer abberufen müssen.

Ferner hält der Senat die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen für nicht durchgreifend, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten unzulänglich sei und die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Betreuung auf der Grundlage des Gutachtens nicht hätte ausgeschöpft werden dürfen.

Schließlich verkennt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Betroffenen, einen freien Willen zu bilden, nicht in Abrede gestellt hat. Vielmehr ist das Landgericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es an einem entgegenstehenden Willen der Betroffenen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB fehlt.

Vorinstanz: AG Itzehoe, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 81 XVII 162/12
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 267/12
Fundstellen
FGPrax 2014, 115
FuR 2014, 296
MDR 2014, 797
NJW 2014, 1596
NJW 2014, 6