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BGH - Entscheidung vom 22.01.2014

5 StR 641/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 641/13

DRsp Nr. 2014/3343

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen S. bemerkt der Senat:

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) könnten deshalb bestehen, weil die Revision nicht mitteilt, aufgrund welchen Sachverhalts festzustellen war, dass der Zeuge letztlich "nicht mehr am Telefon erreichbar war". Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Gericht sich zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Denn das in das Wissen des Zeugen gestellte Geschehen, für dessen Richtigkeit sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, hätte zu Verletzungen am Kopf des Geschädigten führen müssen, die dieser nach den rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht aufwies.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.06.2013