Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.03.2014

3 StR 12/14

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 3 StR 12/14

DRsp Nr. 2014/6272

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. September 2013 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.

Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Strafausspruch,

b)

soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei vorangegangenen Urteilen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann hingegen aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Konsum illegaler Drogen und dessen Auswirkungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe.

Nach den Urteilsfeststellungen vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat aufgrund seines Drogenkonsums oder wegen eines bestehenden Suchtdrucks enthemmt war. Der Angeklagte hat die versuchte Erpressung eingeräumt und sich weiter dahin eingelassen, er habe das Geld insbesondere auch deswegen haben wollen, weil er sich davon Kokain und/oder Amphetamin habe kaufen wollen. Er habe seit Herbst 2012 regelmäßig nahezu täglich eine der beiden Substanzen konsumiert und bereits seit Anfang des Jahres Schwierigkeiten gehabt, den Konsum zu kontrollieren. Wenn er keine Drogen gehabt habe, habe er Drogen haben wollen. Wenn er Drogen gehabt habe, habe er das Verlangen gehabt, noch mehr Drogen zu sich zu nehmen. Die ersten zehn Tage seiner Inhaftierung sei es ihm schwer gefallen, ohne Drogen auszukommen, da er ein starkes Verlangen danach verspürt habe. Er habe Schlafstörungen gehabt, stark geschwitzt und sich niedergeschlagen gefühlt. Diese Einlassung konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden.

Im Hinblick auf diese Feststellungen und Wertungen hätte das Landgericht - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO ) - prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal den Gründen des angefochtenen Urteils insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht erfüllt sind.

Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 ) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unberührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen. Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut zu befinden haben.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 11.09.2013